Hinweise für Mieter
Mieter haben zwei Wochen Zeit zur An-/Ummeldung
Seit dem 1.11.2015 gilt mit dem Bundesmeldegesetz ein neues Melderecht. Damit ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug eine Bestätigung vom Vermieter auszustellen, die der Meldepflichtige zur Erledigung des Meldevorganges benötigt. Der Vermieter ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug oder ggf. den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 (BMG) festgelegten Fristen zu bestätigen. Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben dem Vermieter zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden. Ab dem 1.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung ggf. für die Abmeldung der Wohnung eingeräumt.
Haustüren schließen, aber nicht verschließen!
Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmal darauf hinweisen, dass alle Mieter darauf achten sollten, dass zum Schutz der Hausbewohner die Hauseingangstüren und die hinteren Hofeingangstüren ganztägig geschlossen bleiben. Zur Gewährleistung der Funktion von Türfernbetätigungseinrichtungen dürfen diese Türen jedoch auf keinen Fall verschlossen werden. Dies ist auch zur Gewährleistung des schnelleren Zuganges für Rettungsdienste von größter Wichtigkeit. Aber auch im Falle einer plötzlichen Fluchtmöglichkeit ist es wichtig, dass die Türen nicht verschlossen sind. Eine abgeschlossene Haustür schützt zwar besser vor Einbrechern, trotzdem ist es aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt, in Mehrfamilienhäusern die Tür zu verschließen. Grund: Im Notfall kann das für die Hausbewohner zur Falle werden.
Miteinander im Haus
Leider ist in der heutigen Zeit die Tendenz zu beobachten, dass sich die zwischen-menschlichen Beziehungen doch oft recht kompliziert entwickeln. Ob im Arbeitsleben oder im Wohnbereich – die Streitigkeiten haben stark zugenommen. Oft kann am Ende nur vor Gericht die Situation geklärt werden. Auch wir als Vermieter bekommen dies vermehrt zu spüren. Sicher hat so mancher Nachbar seine Vorlieben. Der Eine dreht die Musik laut auf, der Andere hat abends oft Besuch. Die Palette der möglichen Streitpunkte ist riesig. Oft kommt es dadurch ungewollt beim Nachbarn zur Verärgerung bis hin zum handfesten Streit und landet dann mitunter auch als Beschwerde beim Vermieter. Muss es wirklich immer soweit kommen? Oft hilft schon ein klärendes Gespräch, da es sich ursprünglich meistens nur um Kleinigkeiten handelt, die zum Auslöser für einen Streit werden können, wenn man nicht miteinander redet. Gemeinsam die Probleme lösen ist immer noch die beste Variante.
Auch heute gibt es noch gut funktionierende Hausgemeinschaften, aber die sind selten geworden. Warum eigentlich? Deshalb unser Appell an alle: Bitte überwinden Sie sich, bei aufkeimenden Problemen das gemeinsame Gespräch zu suchen. Versuchen Sie, eine beidseitig zufriedenstellende Lösung zu finden. Sollte das zu keinem Ergebnis führen oder haben sich die Fronten schon etwas verhärtet, hilft Ihnen vielleicht ein gemeinsames Gespräch bei der Schiedsstelle unter Anwesenheit eines Friedensrichters weiter. Dieser hat regelmäßige monatliche Sprechzeiten, die Sie bei der Stadtverwaltung Gröditz unter der Telefonnummer 035263-3280 erfragen können.
Sperrmüll
Die Abfuhr ist nur mit den anhängenden Bestellkarten aus dem aktuellen Abfallkalender zu bestellen. Telefonische Bestellungen sind nicht möglich. Die Abholung erfolgt nur bei vollständig ausgefüllter Bestellkarte mit Namen, Vornamen und Unterschrift des Bestellers und ausreichend frankierter Antwortkarte. Der zur Abholung angemeldete Sperrmüll ist am Tag der Abfuhr bis 6.00 Uhr, frühestens aber erst am Vorabend vor dem jeweiligen Gebäudezugang am Gehwegrand abzustellen. Die Abfälle sind so abzustellen, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht behindert oder gefährdet werden und für das Entsorgungs-fahrzeug ein ausreichend breiter Anfahrtsweg bleibt. Der Sperrmüll ist nicht auf Grünanlagen, zwischen Abfall und Wertstoffbehältern, auf Privatwegen oder Garagenhöfen abzulagern.